Fachanwalt für Mietrecht
Miete ist in den §§ 535 - 580a BGB geregelt und bedeutet Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt. Der Gesetzgeber hat vergeblich versucht, die Regelungen klar und vollständig zu gestalten, so dass es generell viele mietrechtliche Streitfälle gibt. Da aber gerade im Mietrecht zahlreiche wichtige Formalismen mit weit reichenden Folgen einzuhalten und eine Kenntnis der lokalen und höchstrichterlichen Rechtsprechung unverzichtbar sind, drängt sich die Konsultation eines Fachanwaltes für Mietrecht geradezu auf. Er ist nicht nur Rechtsanwalt, sondern durch eine harte Zusatzausbildung mit zwingender Fortbildung mit Sicherheit "im Stoff", siehe: Anforderungen.
In der Praxis ist also bereits die frühe Beratung bei der Gestaltung von Mietverträgen sinnvoll - und potentiell streitvermeidend. Häufig geht es um Änderungen bzw. Ergänzungen des Mietvertrags oder um zahlreiche Einzelfragen zur Miete, bspw. Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Zahlungsverzug, Minderung oder Kostenmiete. Außerdem steht die Beratung und Vertretung bei Mieterhöhungen und die Geltendmachung bzw. Abwehr von Gewährleistungsrechten regelmäßig im Fokus der Mietrechtler. Mietrechtliche Ansprüche auf Erlaubniserteilung, Kaution, Besichtigung oder Vermieterpfandrecht müssen rechtssicher ausgeübt oder abgewehrt werden.
Regelmäßige Streitpunkte sind Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Schönheitsreparaturen sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Vertragsverletzungen durch Vermieter oder Mieter müssen effektiv unterbunden werden. Sehr praxisrelevant sind schlussendlich auch zahlreiche Probleme bei der Beendigung des Mietverhältnisses (fristlose und fristgemäße bzw. außerordentliche und ordentliche Kündigungen, Räumungsklage, Räumungsschutz und Zwangsvollstreckung).